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   LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14   

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LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14 (https://dejure.org/2015,27795)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14 (https://dejure.org/2015,27795)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. März 2015 - 2 Sa 1236/14 (https://dejure.org/2015,27795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 7 Abs. 1 BUrlG; § 133, 157 BGB
    Auslegung der Freistellungserklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Gewährung von Urlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss bei Freistellung für Urlaub dessen genauen Umfang erklären

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Deutlichkeit in einer Freistellungserklärung zur Anrechnung des Urlaubsanspruchs geht zu Lasten des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 189/10

    Urlaubsgewährung, Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Will der Arbeitgeber nach Ausspruch einer vom Arbeitnehmer angegriffenen Kündigung über den in jedem Fall für das laufende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldeten Teilurlaubsanspruch hinaus den nach seiner Rechtsauffassung nicht geschuldeten weiteren Urlaub, der sich aus einer Differenz zwischen dem Teilurlaub und dem gesamten Jahresurlaub für das jeweilige Urlaubsjahr ergibt, gewähren, muss er dies eindeutig in seiner Freistellungserklärung zum Ausdruck bringen; etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10).

    Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mal 2011-9 AZR 189/10 - 27, zitiert nach [...]).

    Unter diesen Umständen war für den Kläger, wie in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen vergleichbaren Fall (Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 29, zitiert nach [...]) nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die Beklagte über den in jedem Fall geschuldeten Teilurlaubsanspruch hinaus den ihrer Rechtsauffassung nach nicht geschuldeten Urlaub, der sich aus einer Differenz zwischen dem Teilurlaub und dem gesamten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr 2012 ergibt, gewähren wollte.

  • LAG Hessen, 26.02.2014 - 2 Sa 372/13

    Verhältnismäßigkeit - Änderungsangebot - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Der 50-jährige (geboren am xx xxxxx 1964), verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, ab dem 28. September 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt, ab dem 1. November 2003 aufgrund Änderungsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2003 (Bl. 63 der beigezogenen Akten ArbG Ffm - 21 Ca 4260/12 und Hess. LAG - 2 Sa 372/13) im Bereich Werkstatt/Schlosserei.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2012 - Az. 21 Ca 4260/12 - wurde mit dem am 26. Februar 2014 verkündeten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts - Az. 2 Sa 372/13 (Bl. 179 - 183 der beigezogenen Akten des ArbG Ffm - 21 Ca 4260/12) -zurückgewiesen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 - 2 AZN 412/14 (Bl. 189-190 der beigezogenen Akten ArbG Ffm - 21 Ca 4260/12) - als unzulässig verworfen.

    Die Akten des Kündigungsschutzverfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen 21 Ca 8023/11 - sowie des Änderungsschutzverfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - Az. 21 Ca 4260/12 - und dem Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 2 Sa 372/13 - waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 10, zitiert nach [...]), die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 23, zitiert nach [...]).
  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 11/05

    Urlaub - Erfüllung - Widerruflichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Anderenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB ), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 Satz 1 BGB ) oder er dem Arbeitnehmer nach § 397 Abs. 1 BGB anbietet, die Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 11, zitiert nach [...]).
  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 433/08

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Die Erklärung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 133 BGB aus der objektivierten Sicht des Arbeitnehmers auszulegen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 19, zitiert nach [...]).
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251/04

    Tätigkeit für das THW während des Erholungsurlaubs

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Da es der Beklagten während des Verzugs mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2013 unmöglich wurde, dem Kläger Urlaub zu gewähren, ist diese gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 287 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 14. Mai 2013- 9 AZR 760/11 - Rn. 8 ff., zitiert nach [...]) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, der sich bei dem zwischen den Parteien fortbestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf die Gewährung von 13 Ersatzurlaubstagen richtet (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu II 3 der Gründe, zitiert nach [...]).
  • BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 760/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Da es der Beklagten während des Verzugs mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2013 unmöglich wurde, dem Kläger Urlaub zu gewähren, ist diese gemäß §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 287 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 14. Mai 2013- 9 AZR 760/11 - Rn. 8 ff., zitiert nach [...]) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, der sich bei dem zwischen den Parteien fortbestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf die Gewährung von 13 Ersatzurlaubstagen richtet (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu II 3 der Gründe, zitiert nach [...]).
  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934/06

    Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 10, zitiert nach [...]), die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 23, zitiert nach [...]).
  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 535/05

    Urlaub - Erfüllung - AZV-Tag

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    aa) Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum (BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 -Rn. 20, zitiert nach [...]).
  • LAG Nürnberg, 20.05.2014 - 6 Sa 58/14

    Ersatzurlaub nach langer Arbeitsunfähigkeit - Manteltarifvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 25.03.2015 - 2 Sa 1236/14
    Sofern die tariflichen Ausschlussfristen überhaupt auf Urlaubsansprüche anwendbar wären, was hier offenbleiben kann, könnten sie vorliegend aber allenfalls nach Ablauf des Übertragungszeitraums, mithin nach dem 31. März 2013, zu laufen begonnen haben (vgl. hierzu auch LAG Nürnberg, Urteil vom 20. Mai 2014-6 Sa 58/14 - Rn. 44, zitiert nach [...]).
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